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Michael Medam Willingrott 163, 48165 Münster, Te. 0157 51391995.
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Nutzung der Mietwerkstatt
Für die Nutzung der Mietwerkstatt gelten folgende Bedingungen: Der Vermieter stellt Werkzeuge und Maschinen in betriebsfähigem Zustand zur Verfügung. Stellt der Kunde Mängel an den Mietgegenständen fest, sind diese sofort zu reklamieren
Der Vermieter haftet nur für Sach- und Personenschäden des Kunden sowie Dritter, wenn diese durch Mängel, welche bereits bei der Übergabe vorhanden waren, verursacht wurden.Bei unsachgemäßer Anwendung entfällt jegliche Haftung. Die Haftung bei selbst mitgebrachten Werkzeugen und Maschinen liegt beim Kunden.
Die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen beim Einsatz der Mietgenstände und der selbst mitgebrachten Werkzeuge sind unbedingt einzuhalten.
Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen (Schweißgeräte, Trenngeräte, umweltgefährdende Tätigkeiten usw.) sind dem Vermieter anzuzeigen.
Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässig
der Kunde hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und Verlust und die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Kunde in vollem Umfang. Ebenso für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Werkzeuge und Maschinen dürfen nur an dem angemieteten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Der Mietzins wird nach den gültigen Preislisten berechnet und ist in bar oder per EC Cash zu bezahlen. Der angemietete Arbeitsplatz und die benutzten Werkzeuge sind gesäubert zu hinterlassen. Die Entsorgung selbst mitgebrachter und ausgebauter Materialien liegt beim Kunden. Bei Nichtnutzung reservierter Arbeitsplätze und Mietgegenstände ist der volle Mietpreis zu bezahlen. Der Vermieter haftet nur für die Nichterfüllung eines Mietvertrages, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges verhalten nicht realisiert werden konnte.
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein sollte, gelten an Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift davon Kenntnis genommen zu haben.